(1) Die Erarbeitung eines Managementplans erfolgt auf schriftliches Verlangen der Grundeigentümer an das Land Kärnten oder der Naturschutzabteilung des Landes unter Einbindung der betroffenen Grundeigentümer mit Beiziehung der gesetzlichen Interessensvertretung und weiterer Anspruchsgruppen in zu bildenden Fachausschüssen.
(2) Ziel des Managementplanes ist es, durch geeignete (Pflege)Maßnahmen einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Schutzgüter zu gewährleisten.
(3) Der notwendige Managementplan hat eine detaillierte Auflistung der allgemeinen Bewirtschaftungsauflagen und der Auflagen für die Bereiche Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd, Fischerei, Gewerbe und Tourismus bezogen auf das jeweilige Schutzgut und die betroffenen Flächen zu enthalten.
(4) Die Höhe der Kosten für vorgeschlagene Bewirtschaftungsauflagen und Verbesserungsmaßnahmen im Wege des Vertragsnaturschutzes für das entsprechende Gebiet sowie die anzuwendenden Finanzierungsinstrumente sind integrierter Bestandteil des Managementplans.
(5) Der Managementplan wird auf Basis einer Prioritätenreihung des Landes und in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel im Auftrag der Naturschutzabteilung des Landes erstellt.
(6) Die Kosten für die Erstellung und die im Einvernehmen durchzuführende Überarbeitung des Managementplans sind vom Land Kärnten zu tragen.
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