LandesrechtKärntenVerordnungenEuropaschutzgebiet „St. Martiner Moor“§ 3

§ 3§ 3Erlaubte Maßnahmen

In Kraft seit 12. Dezember 2018
Up-to-date

Im Europaschutzgebiet sind insbesondere folgende Maßnahmen unter Berücksichtigung des § 7 erlaubt:

a) die Beibehaltung der durch die einschlägigen Gesetzesmaterien geregelte Bewirtschaftung;

b) die ortsübliche, zeitgemäße, dem Stand der Technik entsprechende land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung, dazu zählen insbesondere:

1. Kalamitätenschäden (zB Borkenkäfer, Schneebruch u.ä.) aufzuarbeiten,

2. Forstschutzmaßnahmen durchzuführen,

3. Naturverjüngungsmaßnahmen einzuleiten oder die Wiederaufforstung unter Verwendung von autochthonen und/oder für den jeweiligen Waldlebensraumtyp geeigneten Baumarten durchzuführen,

4. die standortangepasste Bewirtschaftung von Grünland (zB Bergmähwiesen, Borstgrasrasen, Kalkrasen) beizubehalten,

5. die Ausübung der Alm- und Weidenutzung,

6. das Aufstellen von Bienenstöcken;

c) die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei;

d) sämtliche Maßnahmen der land- und forstwirtschaftlichen, jagdlichen, fischereiwirtschaftlichen, gewerblichen und touristischen Nutzung und Erschließung sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Energieversorgung, Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung, Hochwasserschutzmaßnahmen sowie der Wildbach- und Lawinenverbauung, sofern sie zu keiner wesentlichen Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Schutzgüter im gesamten Gebiet führen;

e) die Errichtung, Nutzung, Pflege, Wartung, Instandhaltung und Erneuerung von Infrastrukturanlagen (zB Wasserversorgungsanlagen, Wasserentsorgungsanlagen, Energieversorgungsanlagen, Wege, Steige, Güterwege und Straßen, Seilbahnen, Gebäude, wie Almhütten, Viehunterstände u.ä., Wildbach- und Lawinenverbauungen etc.) und der Abbau von Stein, Lehm, Sand und Schotter für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung;

f) die Entnahme von Wasser aus Wasserversorgungsanlagen, deren Instandhaltung sowie deren Erneuerung;

g) die Nutzung und Instandhaltung von Quellfassungen und zugehöriger Wasserleitungen sowie deren Erneuerung und Erweiterung.

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