LandesrechtKärntenVerordnungenEuropaschutzgebiet „Sattnitz-Ost“§ 2

§ 2§ 2Erhaltungsziele

In Kraft seit 20. Dezember 2018
Up-to-date

(1) Diese Verordnung dient der Bewahrung oder der einvernehmlichen Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet in der Anlage B genannten Schutzgüter.

(2) Im Speziellen soll damit gesichert werden:

1. die Erhaltung und Förderung der kulturlandschaftsbezogenen Lebensräume in ihrer Ausprägung und Verbreitung,

2. die Erhaltung und Förderung von natürlichen Lebensräumen und

3. die maßgebliche Förderung der wirtschaftlichen (zB Land- und Forstwirtschaft, Tourismus u.ä.) und innovativen Entwicklung der Region.

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