LandesrechtKärntenVerordnungenEuropaschutzgebiet „Michaelergraben“§ 6

§ 6§ 6Entschädigung

In Kraft seit 19. Dezember 2018
Up-to-date

Treten infolge der Umsetzung dieser Verordnung für den Grundeigentümer, Bewirtschafter oder sonstigen Nutzungsberechtigten im betroffenen Gebiet vermögensrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse ein, sind diese zu entschädigen.

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