(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet des Geltungsbereiches anderer landes- und bundesgesetzlicher Bestimmungen.
(2) Die Beurteilung, ob eine geplante Maßnahme, insbesondere eine Maßnahme nach § 3 lit. k, zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Schutzgüter führt, erfolgt jeweils für das Gesamtgebiet und nicht auf Parzellenebene.
(3) Der Nachweis, ob eine geplante Maßnahme zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes des betroffenen Schutzgutes im Gesamtgebiet führt, obliegt dem Land Kärnten und nicht dem Grundeigentümer. Die Beibringung von Fachgutachten bei Projekten geht auf Kosten des Landes Kärnten und die Projekte dürfen nicht über Gebühr verzögert werden. Die Beurteilungen und Schlussfolgerungen der Auswirkungen in den Fachgutachten müssen auf der Grundlage von qualitativen und quantitativen Parametern schlüssig und nachvollziehbar sein.
(4) Änderungen eines günstigen Erhaltungszustandes durch natürliche und klimatische Entwicklungen liegen nicht im Verantwortungsbereich der Grundeigentümer. Aktive Maßnahmen zur Korrektur natürlicher Entwicklungen obliegen grundsätzlich nicht dem Grundeigentümer und sind gegebenenfalls Inhalt des Vertragsnaturschutzes.
(5) Maßnahmen, die unter § 3 lit. a bis c fallen, stellen keine Pläne und Projekte im Sinne des § 24b K-NSG 2002 dar.
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