(1) Garantieflächen sind vor allem intensiv genutzte Teilflächen innerhalb des Natura 2000-Gebietes und sind in der Bedeutung gleichrangig mit Flächen außerhalb von Natura 2000-Gebieten, deren Bewirtschaftung im Rahmen der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen jedenfalls uneingeschränkt möglich ist und keiner weiteren Prüfung bedarf.
(2) Sie sind auf und je nach Verlangen der Grundeigentümer in einer planlichen Darstellung im Zuge der Verordnung zum Europaschutzgebiet oder binnen eines Jahres nach in Kraft treten der Verordnung bzw. im Zuge des Erstellens des Managementplanes von der Naturschutzabteilung des Landes Kärnten auszuweisen und der Verordnung als Anlage C anzuschließen.
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