(1) Die Erarbeitung oder Überarbeitung eines Managementplans für das Gesamtgebiet erfolgt nur auf schriftliches Verlangen der Mehrheit der Grundeigentümer an das Land Kärnten oder auf Initiative der Naturschutzabteilung des Landes unter Einbindung und Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Grundeigentümer sowie unter Beiziehung der gesetzlichen Interessensvertretung und sonstiger Berechtigter in zu bildenden Fachausschüssen.
(2) Ziel des allenfalls erforderlichen Managementplanes ist es, geeignete (Pflege)Maßnahmen zur Bewahrung oder Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes der in diesem Gebiet vorkommenden Schutzgüter zu definieren. Als Grundlage für den Managementplan dient der Meldemanagementplan.
(3) Der notwendige Managementplan hat insbesondere
a) die als Schutzgut angeführten Buchenwald-Lebensraumtypen auf Grundlage einer in Auftrag zu gebenden Studie des Landes Kärnten und der Landwirtschaftskammer Kärnten anhand von verständlichen und nachvollziehbaren Merkmalen zu definieren;
b) eine detaillierte Auflistung der allgemeinen Bewirtschaftungsauflagen und der Auflagen für die Bereiche Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei, Gewerbe und Tourismus bezogen auf das jeweilige Schutzgut und die betroffenen Flächen zu enthalten.
(4) Die Höhe der Kosten für vorgeschlagene Bewirtschaftungsauflagen und Verbesserungsmaßnahmen im Wege des Vertragsnaturschutzes für das entsprechende Gebiet sowie die anzuwendenden Finanzierungsinstrumente sind integrierter Bestandteil des Managementplans.
(5) Managementpläne auf Verlangen der Grundeigentümer haben längstens drei Jahre nach Verlangen der Grundeigentümer fertig gestellt zu sein, es sei denn, es wird mit den Grundeigentümern anderes vereinbart.
(6) Die Kosten für die Erstellung und die Überarbeitung des Managementplans sind vom Land Kärnten zu tragen.
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