Im Europaschutzgebiet sind sämtliche Maßnahmen, die im Rahmen der zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung erfolgen, die Ausübung von Nebennutzungen sowie die Herstellung und Erhaltung der dafür notwendigen Infrastrukturen erlaubt. Werden sie im Rahmen der bestehenden Rechtsgrundlagen durchgeführt, dann führen sie zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der angeführten Schutzgüter. Sie stellen eine wesentliche Grundlage für die Erhaltung des Ländlichen Raums dar, indem sie den Anforderungen der Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen Besonderheiten Rechnung tragen. Sie widersprechen grundsätzlich nicht den Zielen der FFH-Richtlinie. Konkret sind daher insbesondere folgende Maßnahmen unter Berücksichtigung des § 8 erlaubt:
a) die Beibehaltung der durch die einschlägigen Gesetzesmaterien geregelten Bewirtschaftung;
b) die zeitgemäßen, dem Stand der Technik entsprechenden land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen, dazu zählen beispielsweise:
1. Kalamitätenschäden (zB Borkenkäfer, Schneebruch u.ä.) aufzuarbeiten,
2. Forstschutzmaßnahmen durchzuführen,
3. Naturverjüngungsmaßnahmen einzuleiten, die Wiederaufforstung unter Verwendung von autochthonen oder standorttauglichen Baumarten sowie Pflege-, Durchforstungs- und Hiebsmaßnahmen entsprechend den forstrechtlichen Bestimmungen zu tätigen,
4. die standortangepasste Bewirtschaftung von Grünland (zB Bergmähwiesen, Borstgrasrasen, Kalkrasen) beizubehalten,
5. die Ausübung der Alm- und Weidenutzung (zB Bewirtschaftung nach den Wirtschaftsvorschriften des Generalaktes bei Agrargemeinschaften, Regulierungsurkunden, Pflege der Weideflächen durch Schwendmaßnahmen),
6. das Aufstellen von Bienenstöcken,
c) die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei;
d) die Errichtung, Nutzung, Pflege, Wartung, Instandhaltung und Erneuerung von Infrastrukturanlagen (zB Wasserversorgungsanlagen, Wasserentsorgungsanlagen, Energieversorgungsanlagen, Wege, Steige, Güterwege und Straßen, Seilbahnen, Gebäude, wie Almhütten, Viehunterstände u.ä., Wildbach- und Lawinenverbauungen etc.) und der Abbau von Stein, Lehm, Sand und Schotter für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung;
e) die Entnahme von Wasser aus Wasserversorgungsanlagen, deren Instandhaltung sowie deren Erneuerung;
f) die Nutzung und Instandhaltung von Quellfassungen und zugehöriger Wasserleitungen sowie deren Erneuerung und Erweiterung;
g) Versorgungs- und Entsorgungsflüge;
h) Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und Nutztieren;
i) Schäden durch höhere Gewalt zu beheben sowie damit zusammenhängende Präventionsmaßnahmen;
j) Maßnahmen im Rahmen von Einsätzen der Organe der öffentlichen Sicherheit und von Rettungsorganisationen einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher;
k) sämtliche Maßnahmen der gewerblichen und touristischen Nutzung und Erschließung sowie Hochwasserschutzmaßnahmen und Wildbach- und Lawinenverbauung, sofern sie zu keiner wesentlichen Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Schutzgüter im gesamten Gebiet führen;
l) gegebenenfalls können Problemflächen durch Ersatzflächen getauscht werden.
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