(1) Diese Verordnung dient der Bewahrung oder der einvernehmlichen Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet in der Anlage B genannten Schutzgüter.
(2) Im Speziellen soll damit gesichert werden:
1. die Erhaltung und Förderung der kulturlandschaftsbezogenen Lebensräume in ihrer Ausprägung und Verbreitung,
2. die Erhaltung und Förderung von natürlichen Lebensräumen und
3. die maßgebliche Förderung der wirtschaftlichen (zB Land- und Forstwirtschaft, Tourismus u.ä.) und innovativen Entwicklung der Region.
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