(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet des Geltungsbereiches anderer landes- und bundesgesetzlicher Bestimmungen.
(2) Die Beurteilung, ob eine geplante Maßnahme zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Schutzgüter führt, erfolgt jeweils für das Gesamtgebiet und nicht auf Parzellenebene.
(3) Der Nachweis, ob eine geplante Maßnahme zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes im Gesamtgebiet führt, obliegt dem Land Kärnten und nicht dem Grundeigentümer. Die Beibringung von Fachgutachten bei Projekten geht auf Kosten des Landes Kärnten und die Projekte dürfen nicht über Gebühr verzögert werden.
(4) Änderungen eines günstigen Erhaltungszustandes durch natürliche und klimatische Entwicklungen liegen nicht im Verantwortungsbereich der Grundeigentümer. Aktive Maßnahmen zur Korrektur natürlicher Entwicklungen obliegen grundsätzlich nicht dem Grundeigentümer und sind gegebenenfalls Inhalt des Vertragsnaturschutzes.
(5) Die Flächen des Europaschutzgebietes „Hohe Tauern, Kärnten“ sind nicht ident mit den Flächen anderer Schutzgebiete (zB Nationalpark Hohe Tauern). Die Ausweisung der Flächen als Europaschutzgebiet darf daher nicht zur Erfüllung der Kriterien der IUCN benützt werden und darf auch nicht von anderen Schutzgebieten (zB Nationalpark Hohe Tauern) beansprucht und/oder verwaltet werden.
(6) Die Zuständigkeit für das Europaschutzgebiet liegt beim Land Kärnten.
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