LandesrechtKärntenVerordnungenEuropaschutzgebiet „Hohe Tauern, Kärnten“ § 5

§ 5§ 5Vertragsnaturschutz

In Kraft seit 05. Dezember 2018
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Die Umsetzung von Maßnahmen zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter sowie Verbesserungsmaßnahmen erfolgen durch privatrechtliche Verträge mit den Grundeigentümern und Fischereiberechtigten, in denen auch die entsprechende Abgeltung für Ertragsentgang und Bewirtschaftungserschwernis zu vereinbaren ist.

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