(1) Die Erarbeitung und die auf Verlangen der Grundeigentümer notwendige Überarbeitung eines Managementplans erfolgt über das Land Kärnten unter Einbindung der betroffenen Grundeigentümer mit Beiziehung der gesetzlichen Interessensvertretung und allfälliger Nutzungsberechtigter in zu bildenden Fachausschüssen.
(2) Ziel des Managementplanes ist es, geeignete (Pflege)Maßnahmen für einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Schutzgüter zu definieren.
(3) Der notwendige Managementplan hat eine detaillierte Auflistung der allgemeinen Bewirtschaftungsauflagen und der Auflagen für die Bereiche Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei, Gewerbe und Tourismus bezogen auf das jeweilige Schutzgut und die betroffenen Flächen zu enthalten.
(4) Die Höhe der Kosten für vorgeschlagene Bewirtschaftungsauflagen und Verbesserungsmaßnahmen im Wege des Vertragsnaturschutzes für das entsprechende Gebiet sowie die anzuwendenden Finanzierungsinstrumente sind integrierter Bestandteil des Managementplans.
(5) Der Managementplan hat längstens drei Jahre nach in Kraft treten der Verordnung und nach Verlangen der Grundeigentümer fertig gestellt zu sein.
(6) Die Kosten für die Erstellung und die Überarbeitung des Managementplans sind vom Land Kärnten zu tragen.
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