Im Europaschutzgebiet sind insbesondere folgende Maßnahmen unter Berücksichtigung des § 7 erlaubt:
a) die Beibehaltung der durch die einschlägigen Gesetzesmaterien geregelte Bewirtschaftung;
b) die zeitgemäße, dem Stand der Technik entsprechende land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung, dazu zählen beispielsweise:
1. Kalamitätenschäden (zB Borkenkäfer, Schneebruch u.ä.) aufzuarbeiten,
2. Forstschutzmaßnahmen durchzuführen,
3. Naturverjüngungsmaßnahmen einzuleiten oder die Wiederaufforstung unter Verwendung von autochthonen und/oder für den jeweiligen Waldlebensraumtyp geeigneten Baumarten durchzuführen,
4. die standortangepasste Bewirtschaftung von Grünland (zB Bergmähwiesen, Borstgrasrasen, Kalkrasen) beizubehalten,
5. die Ausübung der Alm- und Weidenutzung (zB Bewirtschaftung nach den Wirtschaftsvorschriften des Generalaktes bei Agrargemeinschaften, Pflege der Weideflächen durch Schwendmaßnahmen),
6. das Aufstellen von Bienenstöcken;
c) die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei;
d) die Errichtung, Nutzung, Pflege, Wartung, Instandhaltung und Erneuerung von Infrastrukturanlagen (zB Wasserversorgungsanlagen, Wasserentsorgungsanlagen, Energieversorgungsanlagen, Wege, Steige, Güterwege und Straßen, Seilbahnen, Gebäude, wie Almhütten, Viehunterstände u.ä., Wildbach- und Lawinenverbauungen etc.) und der Abbau von Stein, Lehm, Sand und Schotter für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung;
e) die Entnahme von Wasser aus Wasserversorgungsanlagen, deren Instandhaltung sowie deren Erneuerung;
f) die Nutzung und Instandhaltung von Quellfassungen und zugehöriger Wasserleitungen sowie deren Erneuerung und Erweiterung;
g) Versorgungs- und Entsorgungsflüge;
h) Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und Nutztieren;
i) Schäden durch höhere Gewalt zu beheben;
j) Maßnahmen im Rahmen von Einsätzen der Organe der öffentlichen Sicherheit und von Rettungsorganisationen einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher;
k) sämtliche Maßnahmen der land- und forstwirtschaftlichen, jagdlichen, fischereiwirtschaftlichen, gewerblichen und touristischen Nutzung und Erschließung sowie Hochwasserschutzmaßnahmen und Wildbach- und Lawinenverbauung, sofern sie zu keiner wesentlichen Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Schutzgüter im gesamten Gebiet führen;
l) gegebenenfalls können Problemflächen durch Ersatzflächen getauscht werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise