(1) Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 25. September 2012, Zl. 03-Ro-ALL-373/38-2012, LGBl. Nr. 100/2012 außer Kraft.
(3) Diese Verordnung ist spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten im Hinblick auf die Zielsetzung des § 1 zu evaluieren.
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