§ 5 § 5Spezifische Standortvoraussetzungen — Windkraftstandorträume-Verordnung
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(1) Um die Auswirkungen von Windparks auf das Landschaftsbild und den Charakter der Kärntner Landschaft gering zu halten, gelten nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 nur jene Standorträume gemäß § 4 Abs. 1 als geeignet, bei denen eine geringe Sichtbarkeit der Anlagen sowohl für den Dauersiedlungsraum (§ 3 Abs. 3) als auch für den alpinen Raum gewährleistet ist. Die Größe der jeweils zulässigen Anlagen richtet sich dabei nach dem Grad der Einsehbarkeit der Standorträume. Als Berechnungsgrundlage für die Einsehbarkeit der Standorträume und davon abgeleitet der Festlegung von Standorttypen wird von einer Nabenhöhe von 80 m ausgegangen, unabhängig von der zur Errichtung zugelassenen Nabenhöhe. Die Frage der ökologischen Verträglichkeit entsprechender Standorte bleibt von den nachfolgenden Regelungen unberührt.
(2) Als Standorttyp 1 gelten jene Standorträume, bei denen folgende Sichtbarkeitsverhältnisse gegeben sind:
a) Maximale Sichtbarkeit aus dem Dauersiedlungsraum:
- bei einem Radius bis 10 km eine Sichtbarkeit von maximal 7 km²,
- bei einem Radius bis 25 km eine Sichtbarkeit von maximal 20 km²,
b) Maximale Gesamtsichtbarkeit:
- bei einem Radius bis 25 km eine Sichtbarkeit von maximal 60 km².
Im Standortraum des Standorttyp 1 sind Windkraftanlagen (§ 3 Abs. 2) mit einer Nabenhöhe von mehr als 80 m zulässig, solange diese Grenzwerte der Sichtbarkeit nicht überschritten werden.
(3) Als Standorttyp 2 gelten jene Standorträume, bei denen folgende Sichtbarkeitsverhältnisse gegeben sind:
a) Maximale Sichtbarkeit aus dem Dauersiedlungsraum:
- bei einem Radius bis 10 km eine Sichtbarkeit von maximal 10 km²,
- bei einem Radius bis 25 km eine Sichtbarkeit von maximal 40 km²,
b) Maximale Gesamtsichtbarkeit:
- bei einem Radius bis 25 km eine Sichtbarkeit von maximal 80 km².
Im Standortraum des Standorttyp 2 sind Windkraftanlagen (§ 3 Abs. 2) mit einer Nabenhöhe bis zu 80 m zulässig.
(4) Als Standorttyp 3 gelten jene Standorträume, bei denen folgende Sichtbarkeitsverhältnisse gegeben sind:
a) Maximale Sichtbarkeit aus dem Dauersiedlungsraum:
- bei einem Radius bis 10 km eine Sichtbarkeit von maximal 13 km²,
- bei einem Radius bis 25 km eine Sichtbarkeit von maximal 60 km²,
b) Maximale Gesamtsichtbarkeit:
- bei einem Radius bis 25 km eine Sichtbarkeit von maximal 100 km².
Im Standortraum des Standorttyp 3 sind Windkraftanlagen (§ 3 Abs. 2) mit einer Nabenhöhe bis zu 60 m zulässig.
(5) Wenn in einem Standortraum durch einzelne Windkraftanlagen eines Windparks die Grenzwerte der Sichtbarkeit eines Standorttyps nach Abs. 2 bis Abs. 4 bei einem Radius überschritten werden, dann sind dennoch Windkraftanlagen mit Nabenhöhen des entsprechenden Standorttyps zulässig, wenn unter Berücksichtigung der geländespezifischen Gegebenheiten sowie der für den Raum innerhalb des betroffenen Radius angestrebten Bevölkerungs-, Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung in einem raumordnungsfachlichen Gutachten der Nachweis geführt wird, dass durch den Windpark eine unzumutbare Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes nicht zu erwarten ist.
(6) Die Entfernung von Windparks zu ständig bewohnten Gebäuden und zu gewidmetem Bauland, das für dauergenutzte Wohngebäude bestimmt ist, muss mindestens 1500 m betragen. Eine Unterschreitung dieser Distanz ist dann zulässig, wenn aufgrund der geländespezifischen Gegebenheiten, zB durch die Abschirmungswirkung vorgelagerter Berge, unzumutbare Belastungen von ständig bewohnten Gebäuden nicht möglich und sicherheitstechnische Anforderungen im erforderlichen Ausmaß berücksichtigt sind.
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