(1) Als Windpark im Sinne der Verordnung gelten drei oder mehr Windkraftanlagen nach Abs. 2 am selben Standortraum, ungeachtet dessen, ob diese Windkraftanlagen eine betriebsorganisatorische Einheit bilden.
(2) Windkraftanlagen im Sinn dieser Verordnung sind Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Windkraft, ausgenommen kleine Windenergieanlagen gemäß ÖVE/ÖNORM EN 61400-2 (Windenergieanlagen Teil 2: Sicherheit kleiner Windenergieanlagen, Ausgabedatum: 01.04.2007).
(3) Der Dauersiedlungsraum im Sinne dieser Verordnung ist jener Anteil des Landes Kärnten, der für eine ganzjährige Besiedelung geeignet sowie wirtschaftlich und verkehrsmäßig genutzt ist. Almen, Fels, Ödland, Wald und Wasserflächen sind davon ausgeschlossen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise