Vorwort
(1) In der Anlage zu dieser Verordnung ist die Mustergeschäftsordnung für Tourismusverbände enthalten.
(2) Die Mustergeschäftsordnung gilt für einen Tourismusverband, der innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 K-TG keine Geschäftsordnung erlässt, bis zur Nachholung dieser Maßnahme.
Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der eine Mustergeschäftsordnung erlassen wird, LGBl. Nr. 75/2012, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 53/2015, außer Kraft.
Vergleiche Mustergeschäftsordnung in der Anlage zu LGBl Nr 61/2023