Vorwort
Für den Inhalt und die Form des Totenbeschauscheines wird die in der Anlage enthaltene Vorlage festgelegt.
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 12. Oktober 2004, Zl. 14-GES-400/29/2004, LGBl. Nr. 51/2004, mit der die äußere Form des Totenbeschauscheines festgesetzt wird, außer Kraft.
Vergleiche Anlage in LGBl Nr 92/2019