Vorwort
§ 1 § 1
Für den Inhalt und die Form des Totenbeschauscheines wird die in der Anlage enthaltene Vorlage festgelegt.
§ 2 § 2
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 12. Oktober 2004, Zl. 14-GES-400/29/2004, LGBl. Nr. 51/2004, mit der die äußere Form des Totenbeschauscheines festgesetzt wird, außer Kraft.
Anlage
Anl. 1
Vergleiche Anlage in LGBl Nr 92/2019