LandesrechtKärntenVerordnungenInhalt und Form des Totenbeschauscheines

Inhalt und Form des Totenbeschauscheines

In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date

§ 1 § 1

Für den Inhalt und die Form des Totenbeschauscheines wird die in der Anlage enthaltene Vorlage festgelegt.

§ 2 § 2

(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 12. Oktober 2004, Zl. 14-GES-400/29/2004, LGBl. Nr. 51/2004, mit der die äußere Form des Totenbeschauscheines festgesetzt wird, außer Kraft.

Anlage

Anl. 1

Vergleiche Anlage in LGBl Nr 92/2019