LandesrechtKärntenVerordnungenPauschalentschädigung für die Gemeinden bei Landtagswahlen

Pauschalentschädigung für die Gemeinden bei Landtagswahlen

In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date

Artikel I

Art. 1

Die Pauschalentschädigung an die Kärntner Gemeinden beträgt pro Wahlberechtigten 1,15 Euro.

Artikel II

Art. 2

(1) Artikel I tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2) Mit der Kundmachung dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Höhe der Pauschalentschädigung bei Landtagswahlen an die Kärntner Gemeinden, LGBl. Nr. 8/2019, außer Kraft.