Vorwort
Artikel I
Art. 1
Die Pauschalentschädigung an die Kärntner Gemeinden beträgt pro Wahlberechtigten 1,15 Euro.
Artikel II
Art. 2
(1) Artikel I tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) Mit der Kundmachung dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Höhe der Pauschalentschädigung bei Landtagswahlen an die Kärntner Gemeinden, LGBl. Nr. 8/2019, außer Kraft.