Kärntner LH-Rechtsbereinigungsverordnung
Vorwort
§ 1 § 1 Rechtsbereinigung
(1) Alle auf der Stufe von Verordnungen des Landeshauptmannes in Geltung stehenden Rechtsvorschriften, die im Landesgesetzblatt für Kärnten kundgemacht wurden und vor dem 1. Jänner 2000 in Kraft getreten sind, werden – soweit § 2 nicht anderes bestimmt – aufgehoben.
(2) Wird eine Rechtsvorschrift gemäß Abs. 1 aufgehoben, so bewirkt dies auch das Außerkrafttreten aller Rechtsvorschriften, durch die sie geändert oder ergänzt wurde, die nach dem 31. Dezember 1999 in Kraft getreten sind.
§ 2 § 2 Ausnahmen
(1) § 1 findet keine Anwendung auf die in der Anlage angeführten Rechtsvorschriften.
(2) Eine Rechtsvorschrift im Sinne des Abs. 1 umfasst ihre Stammfassung samt allen Rechtsvorschriften, durch die sie geändert oder ergänzt wurde.
§ 3 § 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Anlage
Anl. 1
Siehe LGBl Nr 47/2021