Vorwort
§ 1 § 1
Die Bezirkshauptmannschaft Hermagor hat folgende Angelegenheiten, die in die gesetzliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen, der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land, der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan, der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land, der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt und der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg fallen, – unbeschadet ihres Weisungsrechts – für die jeweils zuständige Bezirkshauptmannschaft zu besorgen:
1. Anonymverfügungen wegen Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 154/2021,
2. Anonymverfügungen wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 48/2021,
3. Anonymverfügungen wegen Verwaltungsübertretungen nach der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 – KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 161/2021,
4. Anonymverfügungen wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz – K-PStG, LGBl. Nr. 55/1996, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 29/2020,
5. Anonymverfügungen wegen Verwaltungsübertretungen nach der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV, BGBl. II Nr. 216/2012,
6. Anonymverfügungen wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2021.
§ 2 § 2
Die Bezirkshauptmannschaft Hermagor hat folgende Angelegenheiten, die in die gesetzliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen, der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land, der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan, der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land, der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt und der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg fallen, – unbeschadet ihres Weisungsrechts – für die jeweils zuständige Bezirkshauptmannschaft zu besorgen:
1. Strafverfügungen wegen nicht bezahlter Anonymverfügungen gemäß § 1 wenn das Delikt mit einem in einem anderen Staat als der Republik Österreich zugelassenen Fahrzeug begangen wurde, sofern die Strafverfolgung völkerrechtlich oder unionsrechtlich durchgeführt werden kann,
2. Verwaltungsstrafverfahren sowie Vollstreckung der in diesem Zusammenhang erlassenen Bescheide wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 wenn das Delikt mit einem in einem anderen Staat als der Republik Österreich zugelassenem Fahrzeug begangen wurde, sofern die Strafverfolgung völkerrechtlich oder unionsrechtlich durchgeführt werden kann.
§ 3 § 3
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.