(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Maßnahmen, die der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind.
(2) Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen dieser Verordnung können von der Bezirksverwaltungsbehörde für wissenschaftliche Zwecke, Lehrzwecke, für Zwecke der Wiederansiedlung oder für Maßnahmen, deren Durchführung im öffentlichen Interesse liegt, erteilt werden.
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