(1) Zum Schutz des Lebensraumes geschützter Pflanzen ist es in der freien Landschaft ganzjährig verboten:
a) die Bodenvegetation und Bodendecke in der Alpinregion sowie im Bereich der Nationalparks abzubrennen, im übrigen Landesgebiet vom 15. Februar bis 15. September eines jeden Jahres;
b) ungerechtfertigt chemische Stoffe jeglicher Art, Düngemittel jeglicher Art (Kunst- und Naturdünger), Pflanzenschutzmittel (Herbizide, Insektizide u. dgl.) einzubringen.
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