(1) Die in der Anlage III angeführten wildwachsenden Pflanzen sind teilweise geschützt.
(2) Unterirdische Teile teilweise geschützter Pflanzen dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden, oberirdische Teile teilweise geschützter Pflanzen dürfen pro Person und Tag bis zu drei Stück – bei Zweigen drei Stück bis zu einer Länge von 50 cm – gepflückt oder abgeschnitten (von ihrem Standort entfernt), erworben, weitergegeben, befördert, oder feilgeboten werden. Von den in der Anlage mit „H“ gekennzeichneten Arten ist pro Person und Tag eine Entfernung vom Standort, Erwerb, Weitergabe, Beförderung oder Feilbieten eines Handstraußes zulässig, das ist eine Pflanzenmenge, deren Stängel von Daumen und Zeigefinger einer Hand umfasst werden können.
(3) Teilweise geschützte Pflanzen sind im gesamten Landesgebiet ganzjährig, die Reif-Weide (Salix daphnoides) und die Sal-Weide (Salix caprea) in der Zeit vom 1. Februar bis 30. April eines jeden Jahres geschützt.
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