Vollkommen geschützte, nicht heimische Pflanzenarten dürfen weder im frischen oder getrockneten Zustand erworben noch weitergegeben, befördert oder feilgeboten werden. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb solcher Pflanzen öffentlich angekündigt werden.
Der Schutz bezieht sich auf sämtliche unter- und oberirdische Pflanzenteile sowie auf alle Lebensstadien der Pflanzen (Anlage II).
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