(1) Die in der Anlage I angeführten wildwachsenden Pflanzen sind vollkommen geschützt.
(2) Vollkommen geschützte heimische Pflanzen dürfen weder ausgegraben, von ihrem Standort entfernt, beschädigt oder vernichtet, noch in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, weitergegeben, befördert oder feilgeboten werden. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb solcher Pflanzen öffentlich angekündigt werden. Der Schutz bezieht sich auf sämtliche unter- und oberirdische Pflanzenteile sowie auf alle Lebensstadien der Pflanzen.
(3) Die vollkommen geschützten heimischen Pflanzen sind im gesamten Landesgebiet ganzjährig geschützt.
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