Kärntner KFZ-Zulassungsstellen-Verordnung
Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Behörden
Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59 Abs. 1 KFG 1967) anbieten, können auf Antrag ermächtigt werden, im örtlichen Wirkungsbereich folgender Behörden Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben:
a) Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen,
b) Bezirkshauptmannschaft Hermagor,
c) Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land,
d) Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan,
e) Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau,
f) Bezirkshauptmannschaft Villach-Land,
g) Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt,
h) Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg,
i) Landespolizeidirektion Kärnten als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet der Gemeinde Klagenfurt am Wörthersee,
j) Landespolizeidirektion Kärnten als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet der Gemeinde Villach.
§ 2 § 2
§ 2 Wirksamkeitsbeginn der Ermächtigung
Der Wirksamkeitsbeginn der über Antrag verliehenen Ermächtigung eines Versicherers darf im Ermächtigungsbescheid frühestens wie folgt festgelegt werden:
1. Im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Hermagor: mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
2. Im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen, Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land, Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan, Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, Bezirkshauptmannschaft Villach-Land, Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt, Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg, Bundespolizeidirektion Klagenfurt, Bundespolizeidirektion Villach: mit 15. November 1999.
§ 3 § 3
§ 3 Öffnungszeiten
Die von den Versicherern eingerichteten und betriebenen Zulassungsstellen müssen jedenfalls zu nachstehenden Zeiten an folgenden Werktagen, ausgenommen am 24. Dezember und 31. Dezember, für die Abwicklung der übertragenen Aufgaben geöffnet sein:
1. alle Zulassungstellen, welche im Bereich der Städte Klagenfurt am Wörthersee oder Villach gelegen sind: Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag: von 8 Uhr-13 Uhr
2. alle nicht unter Z1 fallenden Zulassungsstellen: Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag: von 8 Uhr-12 Uhr.
Anl. 1 Artikel II
Anl. 1 (LGBl Nr 88/2012)
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(2) Ermächtigungen, die für den Bereich der Bundespolizeidirektion Klagenfurt erteilt wurden, gelten als Ermächtigungen für die Landespolizeidirektion Kärnten als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet der Gemeinde Klagenfurt am Wörthersee im selben Umfang weiter. Ermächtigungen, die für den Bereich der Bundespolizeidirektion Villach erteilt wurden, gelten als Ermächtigungen für die Landespolizeidirektion Kärnten als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet der Gemeinde Villach im selben Umfang weiter.