LandesrechtKärntenVerordnungenBauarchitekturverordnung

Bauarchitekturverordnung

In Kraft seit 25. März 2011
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Bei folgenden Vorhaben hat die Behörde im Rahmen der Vorprüfung gemäß § 13 der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2009, nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung ein Gutachten der Ortsbildpflege-Sonderkommission einzuholen, wenn diese Vorhaben wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition abweichen:

a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen gemäß § 6 lit. a der Kärntner Bauordnung 1996;

b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen gemäß § 6 lit. b der Kärntner Bauordnung 1996;

c) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen gemäß § 6 lit. c der Kärntner Bauordnung 1996, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung.

(2) Ausgenommen vom Abs. 1 sind:

a) Baumaßnahmen bei bestehenden Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die auf das äußere Erscheinungsbild keinen wesentlichen Einfluss haben sowie

b) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, soweit diese Änderung der Verwendung keine wesentliche Auswirkung auf das Ortsbild hat

c) Maßnahmen, Vorhaben oder Einrichtungen, die der Telekommunikation, wie insbesondere Antennentragmasten oder Sendeeinrichtungen, dienen und Maßnahmen, Vorhaben oder Einrichtungen die der Infrastruktur dienen, wie insbesondere der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Energieerzeugung, der Energieversorgung, der Abfallbehandlung, der Abfallverwertung, der Straßen-, oder Schienenverkehr oder sonstige dem Verkehr dienende Einrichtungen.

§ 2 § 2

§ 2 Geltungsbereich

Vorhaben unterliegen den Regelungen des § 1, wenn sie die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

a) bei den Vorhaben muss es sich um eines der folgenden Vorhaben handeln:

1. Veranstaltungszentren, die nicht nur dem vorübergehenden Bedarf im Rahmen von Märkten, Ausstellungen, Messen und ähnlichem dienen, sondern dauerhaft für die Durchführung von Veranstaltungen bestimmt sind, an denen jeweils mehr als 300 Besucher teilnehmen können, wie insbesondere Stadien, Sportstätten und Hallen für sportliche, kulturelle und religiöse Zwecke, sowie Großdiskotheken und Großkinos und andere bauliche Anlagen mit vergleichbarer Nutzung;

2. Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die dem Fremdenverkehr oder der Freizeitgestaltung dienen (wie etwa größere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelanlagen, Aussichtstürme, Freizeitparks, Vergnügungs- und Erholungseinrichtungen, Thermalbäder, udgl.);

3. Versammlungsstätten und andere bauliche Anlagen mit vergleichbarer Nutzung;

4. Gebäude und sonstige baulichen Anlagen mit einem Fluchtniveau von mehr als 15 Meter;

5. Kirchen, Klöster, Burgen, Schlösser, Moscheen, größere sakrale Bauten, udgl.;

6. Schwerpunkt- und Zentralkrankenanstalten;

b) und es muss sich bei diesen Vorhaben um ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage handeln,

1. dessen/deren Bauführung von der örtlichen Bautradition und Baukultur so wesentlich abweicht, dass es zu einer Veränderung des traditionell gewachsenen Ortsbildes kommen kann oder

2. das/die eine nicht der traditionellen Baukultur entsprechende Bauwerksart und Formensprache aufweist oder

3. das/die - einschließlich der Elemente sowie deren den Dachbereich überragende Bauteile - das Verhältnis von deren kürzesten linearen Abbildung der Basis zur Höhe 1:3 überschreitet oder

4. das/die bezogen auf die durchschnittliche umgebende für das Bauvorhaben und das Ortsbild relevante Bebauung in ihrer Höhenentwicklung oder Kubatur wesentlich überschreitet,

c) und diese Vorhaben müssen auf Grundflächen, die eine der folgenden Widmungskategorien ausweisen, ausgeführt werden:

1. Bauland – Dorfgebiet

2. Bauland – (reines) Wohngebiet

3. Bauland – (reines) Kurgebiet

4. Bauland – gemischtes Baugebiet

5. Bauland – Geschäftsgebiet

6. Bauland – Sondergebiet

7. Grünland

§ 3 § 3

§ 3 Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am 25. März 2011 in Kraft.