(l) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Maßnahmen, die der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind.
(2) Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen dieser Verordnung können von der Bezirksverwaltungsbehörde für wissenschaftliche Zwecke, Lehrzwecke oder für Maßnahmen, deren Durchführung im öffentlichen Interesse liegt, erteilt werden. Für Amphibienschutzmaßnahmen an Straßen, die unter fachkundiger Leitung durchgeführt werden, ist keine Ausnahmebewilligung notwendig. Diese sind der Behörde unter Vorlage einer Kurzbeschreibung der Maßnahmen lediglich anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden.
(3) Von der Bestimmung des § 4 lit. c sind Verpflichtungen nach § 49 Abs. 2 Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG, LGBl Nr 72/1991, zuletzt geändert durch LGBl Nr 80/2006, sowie nach § 91 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr 152/2006, sowie Maßnahmen in Haus- und Obstgärten ausgenommen.
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