§ 4
Maßnahmen zum Schutz des Nachwuchses und
der Nachzucht sowie des Lebensraumes
In der freien Landschaft ist verboten:
a) in der Zeit vom l. März bis l. Juli eines jeden Jahres stehende Gewässer (wie Teiche, Weiher und Tümpel) außerhalb von Fischzuchtanstalten zu entleeren;
b) die Bodenvegetation und Bodendecke abzubrennen, wobei das Verbot in der Alpinregion und in Nationalparks ganzjährig gilt, im übrigen Landesbereich in der Zeit vom 15. Februar bis 15. September eines jeden Jahres;
c) Hecken und lebende Zäune in der Zeit vom 15. Februar bis 15. September eines jeden Jahres zurückzuschneiden;
d) ungerechtfertigt chemische Stoffe jeglicher Art, Düngemittel jeglicher Art (Kunst- und Naturdünger), Pflanzenschutzmittel (Herbizide, Insektizide und dgl.) einzubringen.
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