LandesrechtKärntenVerordnungenTierartenschutzverordnung§ 1a

§ 1a§ 1a

In Kraft seit 23. Oktober 2015
Up-to-date

Die in der Anlage II angeführten freilebenden vollkommen geschützten, nicht heimischen Tiere dürfen weder erworben noch weitergegeben, befördert oder feilgeboten werden. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb solcher Tiere öffentlich angekündigt werden.

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