§ 1
Vollkommen geschützte, heimische Tiere
(l) Die in der Anlage I angeführten freilebenden Tiere sind vollkommen geschützt.
(2) Vollkommen geschützte heimische Tiere dürfen in allen ihren Entwicklungsformen weder verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden. Das Feilbieten sowie der Erwerb und die Weitergabe solcher Tiere oder Teile von solchen Tieren ist ohne Rücksicht auf Zustand, Alter oder Entwicklungsform verboten. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb solcher Tiere öffentlich angekündigt werden.
(3) Die vollkommen geschützten heimischen Tiere sind im gesamten Landesgebiet ganzjährig geschützt.
(4) Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Brutstätten vollkommen geschützter heimischer Tiere ist verboten. In der freien Landschaft ist das Beunruhigen, Zerstören oder Verändern des Lebensraumes (zB Nistplatzes, Einstandes) vollkommen geschützter heimischer Tiere verboten.
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