LandesrechtKärntenVerordnungenErwerbsmäßige Nutzung nicht geschützter Pflanzen und Tierarten

Erwerbsmäßige Nutzung nicht geschützter Pflanzen und Tierarten

In Kraft seit 01. Juli 1987
Up-to-date

§ 1

§ 1

(entfällt)

§ 2

§ 2

Pflanzenarten

Das Feilbieten von und das Handeln mit wildwachsendem Flachen Bärlapp (Diphasium complanatum) ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.

§ 3

§ 3

Tierarten

Das Feilbieten von und das Handeln mit freilebenden Weinbergschnecken (Helix pomatia) ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.

§ 4

§ 4

Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 67 des Naturschutzgesetzes, LGBl Nr 54/1986, bestraft.

§ 5

§ 5

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt § 6 der Verordnung der Landesregierung vom 28. November 1972, LGBl Nr 74/1972, außer Kraft.