Vorwort
§ 1
§ 1
(entfällt)
§ 2
§ 2
Pflanzenarten
Das Feilbieten von und das Handeln mit wildwachsendem Flachen Bärlapp (Diphasium complanatum) ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.
§ 3
§ 3
Tierarten
Das Feilbieten von und das Handeln mit freilebenden Weinbergschnecken (Helix pomatia) ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.
§ 4
§ 4
Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 67 des Naturschutzgesetzes, LGBl Nr 54/1986, bestraft.
§ 5
§ 5
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt § 6 der Verordnung der Landesregierung vom 28. November 1972, LGBl Nr 74/1972, außer Kraft.