§ 2
Wirkung
(l) (entfällt)
(2) Verordnungen und Bescheide auf Grund von Landesgesetzen dürfen nur im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm erlassen werden (§ 5 Abs 1 Kärntner Raumordnungsgesetz).
(3) Investitionen und Förderungsmaßnahmen dürfen nur im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm erfolgen.
(4) Die Bestimmungen des Abs 3 gelten für
a) das Land Kärnten,
b) die auf Grund von Landesgesetzen eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechts und
c) die Vertreter der unter lit a und b genannten Körperschaften in den Gesellschaften, an denen diese Körperschaften beteiligt sind.
Auf Förderungsmaßnahmen, die von den in lit a und b genannten Körperschaften mit Mitteln des Bundes durchgeführt werden, findet der Abs 3 keine Anwendung.
(5) Die rechtswirksamen Flächenwidmungspläne der Gemeinden Ebental, Grafenstein, Keutschach, Klagenfurt, Köttmannsdorf, Krumpendorf, Magdalensberg, Maria Rain, Maria Saal, Maria Wörth, Moosburg, Poggersdorf und Pörtschach am Wörther See sind dem Gebietsstand vom l. Jänner 1973 und dem Entwicklungsprogramm für den Raum Klagenfurt anzupassen.
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