LandesrechtKärntenVerordnungenRichtlinien-Verordnung

Richtlinien-Verordnung

In Kraft seit 11. November 1997
Up-to-date

§ 1

§ 1

Grundsätze für privatwirtschaftliche

Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der

örtlichen Raumplanung

(l) Die Gemeinde ist berechtigt, zur Erreichung der im örtlichen Entwicklungskonzept nach § 2 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 festgelegten Ziele der örtlichen Raumplanung privatwirtschaftliche Maßnahmen zu setzen (§ 22 Abs 1 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995).

(2) In Gemeinden, in denen ein örtliches Entwicklungskonzept besteht, das nicht den Bestimmungen des § 2 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 vollinhaltlich entspricht, gilt das örtliche Entwicklungskonzept bis zur Anpassung an die Bestimmungen des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 als örtliches Entwicklungskonzept im Sinne des Abs 1.

(3) Zu den privatwirtschaftlichen Maßnahmen zählen insbesondere Vereinbarungen der Gemeinde mit Grundeigentümern anläßlich der Erlassung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen

a) zur Sicherstellung einer widmungsgemäßen Verwendung von unbebauten Baugrundstücken innerhalb angemessener Fristen,

b) über die Sicherstellung der Verfügbarkeit von Grundflächen zur Vorsorge für die Deckung des örtlichen Bedarfes an Baugrundstücken zu angemessenen Preisen,

c) über die Beteiligung der Grundeigentümer an den der Gemeinde durch die Festlegung von Grundflächen als Bauland erwachsenden Kosten für Aufschließungsmaßnahmen und für die Schaffung der sonstigen Bebauungsvoraussetzungen.

(4) Beim Abschluß und bei der inhaltlichen Gestaltung von Vereinbarungen ist die Gleichbehandlung der in Betracht kommenden Vertragspartner der Gemeinden zu wahren. Eine unterschiedliche Behandlung von Vertragspartnern darf ihre Grundlage ausschließlich in unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnissen, wie insbesondere der Größe oder der Lage der betroffenen Grundflächen, deren bisherige oder künftige Verwendung u. dgl., haben.

(5) Bei der inhaltlichen Gestaltung von Vereinbarungen sind die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Vertragspartner der Gemeinden zu wahren und deren wirtschaftliche Interessen den Interessen der örtlichen Raumplanung gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen; bei der Festlegung der Leistungspflichten, zu deren Übernahme sich die Vertragspartner verpflichten, ist auf deren Verhältnismäßigkeit zu achten.

(6) Die Vereinbarungen sind unter der aufschiebenden Bedingung abzuschließen, daß sie erst wirksam werden dürfen, wenn die in Aussicht genommene Flächenwidmung hinsichtlich jener Grundflächen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, rechtswirksam geworden ist. In der Vereinbarung ist ausdrücklich festzuhalten, daß ihr Abschluß keinen Rechtsanspruch auf die Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes begründet.

(7) In den Vereinbarungen ist die Erfüllung der Leistungspflichten, zu denen sich die Vertragspartner der Gemeinden verpflichten, durch geeignete Sicherungsmittel zu gewährleisten. Als Sicherungsmittel dürfen nur solche vorgesehen werden, die im Hinblick auf die mit der Vereinbarung verfolgten Interessen der örtlichen Raumplanung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind. Insbesondere kommen als Sicherungsmittel die Vereinbarung einer Konventionalstrafe, die Bestellung einer Kaution oder Hypothek, die Einräumung eines Optionsrechtes oder die Übernahme einer Bürgschaft durch einen Dritten in Betracht. Bei der Auswahl und bei der inhaltlichen Gestaltung der Sicherungsmittel gilt Abs 5 sinngemäß.

(8) In den Vereinbarungen ist für den Fall der Weitergabe jener Grundflächen, auf die sich die Vereinbarungen beziehen, durch die Vertragspartner der Gemeinden an Dritte sicherzustellen, daß die von den Vertragspartnern übernommenen Leistungspflichten auf deren Rechtsnachfolger überbunden werden. Als Rechtsnachfolger gelten dabei insbesondere auch Dritte, die an den vereinbarungsgegenständlichen Grundflächen längerfristige Nutzungsrechte, wie Bau- oder Bestandsrechte, erwerben.

(9) Die Inhalte der Vereinbarungen sind schriftlich festzuhalten.

Sie haben jedenfalls zu beinhalten:

a) die Bezeichnung der Vertragspartner;

b) die Bezeichnung der Grundflächen, auf die sich die Vereinbarungen beziehen, ihr Flächenausmaß und ihre gegenwärtige Widmung;

c) die in Aussicht genommene Widmung der Grundflächen, auf die sich die Vereinbarungen beziehen;

d) die Festlegung der Leistungspflichten, zu deren Übernahme sich die Vertragspartner der Gemeinden verpflichten;

e) die Fristen, innerhalb derer die vereinbarungsgemäßen Leistungspflichten zu erbringen sind;

f) die Mittel zur Sicherstellung der Erfüllung der vereinbarungsgemäßen Leistungspflichten;

g) die Regelung der Tragung der mit dem Abschluß der Vereinbarungen verbundenen Kosten;

h) die aufschiebende Bedingung für das Wirksamwerden der Vereinbarung (Abs 6).

§ 2

§ 2

Sicherstellung der widmungsgemäßen

Verwendung

(l) Die Gemeinden sind ermächtigt, vor einer Neufestlegung von Grundflächen als Bauland mit dem Grundeigentümer eine Vereinbarung nach § l Abs 3 lit a zur Sicherstellung einer widmungsgemäßen Verwendung der von der in Aussicht genommenen Widmung erfaßten Grundflächen abzuschließen, wenn dies zur Erreichung der im örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Ziele der örtlichen Raumplanung, insbesondere im Interesse einer geordneten Siedlungsentwicklung, oder zur Sicherstellung einer bestimmten zeitlichen Abfolge der Bebauung erforderlich ist.

(2) In einer Vereinbarung nach Abs 1 ist vorzusehen, daß die Grundflächen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, innerhalb einer angemessenen Frist einer widmungsgemäßen Bebauung zuzuführen sind. Diese Frist darf zehn Jahre ab Wirksamwerden der in Aussicht genommenen Widmung nicht übersteigen. Eine widmungsgemäße Bebauung ist gegeben, wenn das Bauvorhaben vollendet worden ist.

(3) Bei der Bemessung der Frist ist insbesondere auf notwendige Aufwendungen zur Baureifmachung, Art und Umfang der künftigen Bebauung sowie die Zeit zur Erwirkung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen Bedacht zu nehmen. In der Vereinbarung ist vorzusehen, daß bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe eine angemessene Verlängerung der Frist zur widmungsgemäßen Bebauung zu gewähren ist.

(4) Die Erfüllung der sich aus der Vereinbarung ergebenden Verpflichtung darf für den Fall, daß diese Grundflächen nicht oder nicht rechtzeitig vereinbarungsgemäß bebaut werden, im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer sichergestellt werden durch:

a) Vereinbarung einer Konventionalstrafe;

b) Bestellung einer Kaution;

c) Bestellung einer Hypothek;

d) Einräumung eines Optionsrechtes.

(5) Neben einer Vereinbarung nach Abs 1 ist der Abschluß einer Vereinbarung nach § 3 nicht zulässig.

§ 3

§ 3

Sicherstellung der Verfügbarkeit von

Grundflächen

(l) Die Gemeinde darf auf Angebot des Grundeigentümers eine Vereinbarung nach § l Abs 3 lit b abschließen, wenn

a) dies zur Deckung des im örtlichen Entwicklungskonzept unter Berücksichtigung der angestrebten Bevölkerungs-, Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung erhobenen Baulandbedarfes erforderlich ist,

b) geeignete Grundflächen aus den in der Bauflächenbilanz ausgewiesenen Baulandreserven zu angemessenen Preisen nicht ausreichend verfügbar sind. Bei der Gestaltung der Vereinbarung ist insbesondere bei verhältnismäßig kleinen, das Flächenausmaß von 3000 m2 nicht übersteigenden Grundflächen auf einen geltend gemachten Eigenbedarf des Grundeigentümers angemessen Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Sicherstellung der Verfügbarkeit von geeigneten Grundflächen hat durch deren Erwerb durch die Gemeinde oder durch sonstige rechtsgeschäftliche Vereinbarungen der Gemeinde mit Grundeigentümern von zu sichernden Grundflächen, wie insbesondere Baurechtsverträge, Optionsverträge oder Bestandsverträge, zu erfolgen.

(3) In der Vereinbarung ist ein angemessenes Entgelt für die Zurverfügungstellung der Grundflächen festzulegen. Wird in der Vereinbarung die Veräußerung dieser Grundflächen an die Gemeinde oder einen von ihr namhaft gemachten Dritten vorgesehen, darf der zu vereinbarende Kaufpreis die Hälfte des ortsüblichen Preises von gleichwertigen Baugrundstücken in vergleichbarer Lage nicht unterschreiten. In der Vereinbarung ist vorzusehen, daß der Kaufpreis in seinem Wert gesichert wird; als Grundlage für die Feststellung von Geldwertänderungen ist der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 1986 oder dessen vergleichbarer Nachfolgeindex heranzuziehen.

(4) Für den Fall der Weitergabe dieser Grundflächen innerhalb von zehn Jahren ist sicherzustellen, daß dies höchstens zum vereinbarten Entgelt (Abs 3) einschließlich allfälliger Aufwendungen erfolgt. Die Sicherstellung hat durch eine auf die Rechtsnachfolger zu überbindende Vereinbarung einer Konventionalstrafe in der Höhe des dieses Entgelt übersteigenden Mehrerlöses zugunsten des Grundeigentümers, der diese Grundflächen zur Verfügung gestellt hat, zu erfolgen.

(5) In der Vereinbarung ist vorzusehen, daß auf Verlangen des Grundeigentümers die Vereinbarung nach Abs 1 rückabzuwickeln ist, wenn durch die Gemeinde innerhalb von zehn Jahren nach Wirksamkeit der in Aussicht genommenen Widmung nicht mit einer widmungsgemäßen Bebauung der von der Vereinbarung erfaßten Grundflächen begonnen worden oder eine Weitergabe zum Zweck einer widmungsgemäßen Bebauung dieser Grundflächen nicht erfolgt ist.

§ 4

§ 4

Beteiligung des Grundeigentümers an

Aufschließungskosten

(l) Durch eine Vereinbarung nach § l Abs 3 lit c darf eine Begründung von Leistungspflichten nur hinsichtlich der Kosten für Aufschließungsmaßnahmen, wie insbesondere für die Errichtung einer der vorgesehenen Verwendung der Grundflächen entsprechenden Abwasserversorgung, Wasserversorgung oder verkehrsmäßigen Erschließung, und für die Schaffung der sonstigen Bebauungsvoraussetzungen, deren Kosten nicht bereits durch gesetzliche Beiträge und Gebühren abgedeckt sind, erfolgen.

(2) In der Vereinbarung sind jedenfalls Art und Umfang der Leistungspflichten des Grundeigentümers und der Gemeinde sowie die Fristen, innerhalb derer die vereinbarungsgemäßen Leistungspflichten zu erbringen sind, festzulegen. Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Gemeinde an der größtmöglichen Wirtschaftlichkeit der zu schaffenden Aufschließung von Baugrundstücken und den wirtschaftlichen Interessen des Grundeigentümers anzustreben.

(3) In der Vereinbarung ist die Erfüllung der vereinbarungsgemäßen Leistungsverpflichtungen sicherzustellen. Die Sicherstellung darf erfolgen durch

a) Bestellung einer Kaution,

b) Bestellung einer Hypothek oder

c) Übernahme einer Bürgschaft durch einen Dritten.

(4) Neben einer Vereinbarung nach Abs 1 ist der Abschluß einer Vereinbarung nach § 3 nicht zulässig.