Vorwort
§ 1
§ 1
(l) Angehörige fremder Staaten haben für stationäre Anstaltspflege an den im Abs 2 genannten öffentlichen geistlichen Krankenanstalten Kärntens anstelle der Pflegegebühren, Sondergebühren und Aufenthaltskostenbeiträge die tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten zu leisten.
(2) a) Allgemeines öffentliches Krankenhaus der Elisabethinen in Klagenfurt,
b) Allgemeines öffentliches Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in St. Veit an der Glan,
c) Allgemeines öffentliches Krankenhaus des Deutschen Ordens in Friesach,
d) Öffentliches Krankenhaus im Evangelischen Diakoniewerk Waiern bei Feldkirchen,
e) Öffentliches Sonderkrankenhaus "Haus am Walde" der Evangelischen Stiftung de La Tour in Treffen.
(3) Die Regelung des Abs 1 gilt nicht für
a) Fälle der Unabweisbarkeit (§ 41 Abs 4 KAO, LGBl. Nr 34/1978), sofern sie im Inland eingetreten sind,
b) Flüchtlinge im Sinne des § l des Bundesgesetzes, BGBl. Nr 126/1968, in der Fassung BGBl. Nr 796/1974, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr 55/1955,
c) Personen, die in Österreich in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder Beiträge zu einer solchen Krankenversicherung entrichten, sowie Personen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in der Krankenversicherung als Angehörige gelten, und
d) Personen, die einem Träger der Sozialversicherung auf Grund eines von der Republik Österreich geschlossenen zwischenstaatlichen Übereinkommens im Bereich der Sozialen Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind.
§ 2
§ 2
(l) Die tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten beinhalten
a) die Kosten der Leistungsbereitschaft (Gemeinkosten) einschließlich der sich durch die Errichtung, Umgestaltung und Erweiterung der Anstalt ergebenden Kosten, Abschreibungen vom Werte der Liegenschaft und Pensionen,
b) die durch die einzelne Behandlung jeweils direkt erwachsenden Kosten der Leistungserstellung (Einzelkosten).
(2) Für die Abgeltung der im Zuge der stationären Anstaltsbehandlung erbrachten Leistungen sind die jeweiligen Selbstkosten in Rechnung zu stellen. Gemeinkosten und nicht mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand erfaßbare Einzelkosten können mit Pauschalkostensätzen abgegolten werden.
§ 3
§ 3
Die von den öffentlichen geistlichen Krankenanstalten Kärntens gemäß § 2 Abs 2 zu verrechnenden Pauschalkostensätze und die Art der zu Selbstkosten zu bewertenden Einzelkosten sind in der "Kärntner Landeszeitung" kundzumachen.
§ 4
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft und gilt für alle ab diesem Zeitpunkt begonnenen stationären Behandlungen an Patienten der öffentlichen geistlichen Krankenanstalten Kärntens.