§ 2
(l) Die tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten beinhalten
a) die Kosten der Leistungsbereitschaft (Gemeinkosten) einschließlich der sich durch die Errichtung, Umgestaltung und Erweiterung der Anstalt ergebenden Kosten, Abschreibungen vom Werte der Liegenschaft und Pensionen,
b) die durch die einzelne Behandlung jeweils direkt erwachsenden Kosten der Leistungserstellung (Einzelkosten).
(2) Für die Abgeltung der im Zuge der stationären Anstaltsbehandlung erbrachten Leistungen sind die jeweiligen Selbstkosten in Rechnung zu stellen. Gemeinkosten und nicht mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand erfaßbare Einzelkosten können mit Pauschalkostensätzen abgegolten werden.
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