§ 1
Angehörige fremder Staaten haben für stationäre Anstaltspflege an den Kärntner Landes-Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten anstelle der Pflegegebühren, Sondergebühren und Aufenthaltskostenbeiträge die tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten zu leisten.
Dies gilt nicht für
a) Fälle der Unabweisbarkeit (§ 41 Abs 4 KAO, LGBl. Nr 34/1978), sofern sie im Inland eingetreten sind,
b) Flüchtlinge im Sinne des § l des Bundesgesetzes, LGBl. Nr 126/1968, in der Fassung BGBl. Nr 796/1974, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr 55/1955,
c) Personen, die in Österreich in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder Beiträge zu einer solchen Krankenversicherung entrichten, sowie Personen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in der Krankenversicherung als Angehörige gelten, und
d) Personen, die einem Träger der Sozialversicherung auf Grund eines von der Republik Österreich geschlossenen zwischenstaatlichen Übereinkommens im Bereich der sozialen Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind.
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