LandesrechtKärntenVerordnungenAufnahmebeschränkung für Ausländer in Krankenanstalten

Aufnahmebeschränkung für Ausländer in Krankenanstalten

In Kraft seit 30. Dezember 1970
Up-to-date

§ 1

§ 1

Die Aufnahme fremder Staatsangehöriger, die sich nicht seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und welche die voraussichtlichen Pflege(Sonder)gebühren nicht erlegen oder sicherstellen, ist auf die Fälle der Unabweisbarkeit beschränkt.