Aufnahmebeschränkung für Ausländer in Krankenanstalten
Vorwort
§ 1
§ 1
Die Aufnahme fremder Staatsangehöriger, die sich nicht seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und welche die voraussichtlichen Pflege(Sonder)gebühren nicht erlegen oder sicherstellen, ist auf die Fälle der Unabweisbarkeit beschränkt.