Abschnitt IV
Übergangsbestimmungen
§ 34
(l) Die Wahlausschüsse sind von den im § 31 Abs 3 des Landes-Personalvertretungsgesetzes angeführten Organen spätestens acht Wochen vor dem (ersten) Wahltage der erstmaligen Wahl der Personalvertretungen (§ 31 Abs 1 Landes-Personalvertretungsgesetz) zu bestellen.
(2) Der Bescheid über die Bestellung eines Bediensteten zum Mitglied eines Wahlausschusses ist diesem Bediensteten schriftlich zuzustellen. Der Bescheid hat die Namen und Geburtsdaten auch der anderen Mitglieder des Wahlausschusses zu enthalten.
(3) Jede wahlwerbende Gruppe ist berechtigt, ab dem Tage der Zulassung ihres Wahlvorschlages (§ 6) einen Vertreter in den Wahlausschuß zu entsenden. Dieser Vertreter ist im Wahlvorschlag zu nennen; er hat sich durch ein Schreiben des Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe (§ 5 Abs 2) auszuweisen. Der Vertreter hat im Wahlausschuß Stimmrecht. Wird der Wahlvorschlag zurückgezogen (§ 6 Abs 4), so verliert der Vertreter das Recht der Teilnahme an den Sitzungen des Wahlausschusses.
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