§ 29
(l) Für die Wahl der Zentralpersonalvertretung sind amtliche Stimmzettel aus gelbem Papier vorzusehen.
(2) Die Stimmabgabe hat bei dem Dienststellenwahlausschuß zu erfolgen, der bei jener Dienststelle im Sinne des § 5 Abs 3 des Landes-Personalvertretungsgesetzes gebildet ist, der der Wahlberechtigte angehört.
(3) Dem zur Briefwahl Berechtigten ist über die Bestimmung des § 7 Abs 3 hinaus auch ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl der Zentralpersonalvertretung zu übermitteln (auszuhändigen).
(4) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat dem Wähler über die Vorschrift des § 17 Abs 1 hinaus auch einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Zentralpersonalvertretung zu übergeben und der Wähler hat auch diesen Stimmzettel auszufüllen und gemeinsam mit jenem für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung in das Wahlkuvert zu legen.
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