§ 27
(l) Die Ausschreibung der Wahl der Zentralpersonalvertretung ist von den Dienststellenwahlausschüssen zugleich mit der Ausschreibung der Wahl der Dienststellenpersonalvertretung in der gleichen Art wie die Ausschreibung dieser Wahl kundzumachen.
(2) Die Wahlkundmachung im Sinne des § l Abs 2 hat auch den Hinweis, daß Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses spätestens drei Wochen vor dem (ersten) Wahltage eingebracht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden, den Hinweis, daß die Wahlvorschläge nicht mehr Bewerber (Wahlwerber) enthalten dürfen, als die doppelte Zahl der zu wählenden Mitglieder der Zentralpersonalvertretung, widrigenfalls jene Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten und die Mindestzahl der Unterschriften von zur Zentralpersonalvertretung Wahlberechtigten, die jeder Wahlvorschlag aufweisen muß, zu enthalten.
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