Abschnitt II
Wahl der Zentralpersonalvertretung
§ 25
Auf die Wahl der Mitglieder der Zentralpersonalvertretung (§ 9 des Landes-Personal-Vertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäße Anwendung.
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