§ 2
Verzeichnis der Bediensteten
(l) Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, dem Dienststellenwahlausschuß das zur Durchführung der Wahl erforderliche Verzeichnis der Bediensteten der Dienststelle spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltage zur Verfügung zu stellen. In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, und zwar auch dann, wenn sie einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind. Bedienstete, die von einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind, sind in das Verzeichnis nicht aufzunehmen.
(2) Das Verzeichnis hat die Familien- und Vornamen und die Geburtsdaten der Bediensteten zu enthalten. Das Verzeichnis hat weiters Angaben über Tatsachen zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung der Bediensteten gemäß § 13 des Landes-Personalvertretungsgesetzes von Bedeutung sind.
(3) Werden für eine Dienststelle gemäß §§ 4 und 5 des Landes-Personalvertretungsgesetzes mehrere Personalvertretungen gebildet, so sind vom Dienststellenleiter gesonderte, den für die Zwecke der Personalvertretung getrennten Dienststellenteilen entsprechende Verzeichnisse zu erstellen. Wird für zwei oder mehrere Dienststellen gemäß § 5 des Landes-Personalvertretungsgesetzes eine gemeinsame Personalvertretung gebildet, so hat der Leiter der zusammengefaßten Dienststellen ein Verzeichnis sämtlicher Bediensteter, die den zusammengefaßten Dienststellen angehören, zur Verfügung zu steilen. Die Leiter der einzelnen Dienststellen haben in diesem Falle dem Leiter der zusammengefaßten Dienststellen die erforderlichen Unterlagen zu liefern. Wer als Leiter der zusammengefaßten Dienststelle gilt, hat die Zentralpersonalvertretung nach Anhörung der betroffenen Dienststellenpersonalvertretungen im Einvernehmen mit der Landesregierung zu bestimmen.
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