Vorwort
§ 1 § 1
(1) In den Fällen, in denen gemäß § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG Beteiligte für die Kosten einer außerhalb des Amtes vorgenommenen, von einer Landesbehörde geführten Amtshandlung aufzukommen haben, sind von diesen Beteiligten Kommissionsgebühren einzuheben.
(2) Die Kommissionsgebühren betragen
a) soweit unter lit. b nichts anderes bestimmt ist – für Amtshandlungen des Amtes der Landesregierung, für Amtshandlungen des Landesverwaltungsgerichts und für Amtshandlungen einer Bezirkshauptmannschaft für jede angefangene halbe Stunde und jedes teilnehmende Amtsorgan der führenden Behörde 18,00 Euro
b) für die Überwachung von Veranstaltungen nach dem Veranstaltungsgesetz für jede angefangene Stunde und für jedes überwachende Amtsorgan 8,00 Euro
§ 2
§ 2
Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung verbunden ist.
§ 3
§ 3
Trifft die Verpflichtung zur Tragung der Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte, ist der gemäß § 1 zu entrichtende Betrag angemessen zu verteilen. Jeder Beteiligte haftet in einem solchen Falle nur für den ihm auferlegten Teil der Gebühr.
§ 4
§ 4
Die Kommissionsgebühren sind den Beteiligten mit dem in der Sache ergehenden Bescheid aufzuerlegen; ist dies nicht möglich, erfolgt die Vorschreibung mittels Bescheides im Sinne des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG.
§ 5
§ 5
(1) (Inkrafttreten)
(2) (Aufhebung früher geltender Bestimmungen)
Anl. 1 Artikel II
Anl. 1 (LGBl.Nr. 70/2018)
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
Artikel II
Anl. 1 (LGBl Nr 96/2022)
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.