(1) Der Bereich, der innerhalb der in der Anlage 3 festgelegten Grenzen liegt, wird mit Zustimmung des Österreichischen Alpenvereines als Grundeigentümer zum Sonderschutzgebiet “Gamsgrube” erklärt (siehe § 1 Abs. 2).
(2) Im Sonderschutzgebiet Gamsgrube ist jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes einschließlich der im § 6 Abs. 2 genannten Maßnahmen verboten. Der Bereich des Sonderschutzgebietes darf nur auf dem Gamsgrubenweg und den beiden im östlichen und westlichen Grenzbereich angelegten und markierten Alpinsteigen begangen werden. Das Verlassen dieser Wege, das Beweiden und das freie Laufenlassen von Hunden ist verboten.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann für wissenschaftliche Zwecke, zur Sicherung des Schutzzweckes des Nationalparkes sowie zur Vermeidung des Entstehens oder der Verbreitung von Wildseuchen an geeignete Personen Ausnahmebewilligungen von den Verboten nach Abs. 2 erteilen.
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