(1) Der Bereich, der innerhalb der in der Anlage 2 festgelegten Grenzen liegt, wird mit Zustimmung des Österreichischen Alpenvereines als Grundeigentümer zum Sonderschutzgebiet “Großglockner-Pasterze” erklärt (siehe § 1 Abs. 2).
(2) Im Sonderschutzgebiet Großglockner-Pasterze ist jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes einschließlich der im § 6 Abs. 2 genannten Maßnahmen verboten. Von diesen Verboten sind ausgenommen:
a) das herkömmliche Wandern, Bergsteigen und der Tourenschilauf sowie Maßnahmen, die der Orientierung dienen;
b) die Ver- und Entsorgung von Schutzhütten nach Maßgabe des für die einzelnen Hütten festgelegten Ver- und Entsorgungskonzeptes;
c) eine kontrollierte Bestandsregelung des Wildes.
(3) Im Bereich des Sonderschutzgebietes Großglockner-Pasterze sind folgende Maßnahmen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig:
a) Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes des Nationalparkes;
b) Maßnahmen, die der wissenschaftlichen Forschung dienen;
c) die Errichtung oder die nach außen sichtbare Änderung von Schutzhütten;
d) die Errichtung von alpinen Steigen, Sicherungseinrichtungen, Notunterkünften und sonstige, mit den herkömmlichen Formen des Alpinismus zusammenhängende Maßnahmen;
e) die Durchführung sportlicher Veranstaltungen.
(4) Bewilligungen im Sinne des Abs. 3 dürfen von der Landesregierung erteilt werden, wenn die beantragte Maßnahme mit den mit der Unterschutzstellung verfolgten Zielen (§ 7 Abs. 1 des Kärntner Nationalparkgesetzes) zu vereinbaren ist.
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