(1) In der Kernzone bedürfen folgende Maßnahmen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde:
a) Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung;
b) Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes des Nationalparks;
c) Maßnahmen, die der wissenschaftlichen Forschung dienen;
d) die Errichtung und Änderung von Alm-, Jagd- und Schutzhütten, soweit die Maßnahmen nach außen hin sichtbar sind;
e) die Errichtung von Wegen, alpinen Steigen, Klettersteigen, Klettergärten, Sicherungseinrichtungen, Notunterkünften und sonstige, mit den herkömmlichen Formen des Alpinismus zusammenhängende Maßnahmen;
f) die Errichtung von Anlagen zum Zwecke der Ver- und Entsorgung von Schutz- und Almhütten.
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn durch die beantragte Maßnahme die mit der Festlegung des Gebietes als Kernzone verfolgten Ziele (§ 6 Abs. 1 Kärntner Nationalparkgesetz) weder abträglich beeinflußt, noch gefährdet werden.
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