(1) In der Kernzone ist, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 und des § 7 jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten.
(2) In der Kernzone ist jedenfalls auch verboten:
a) die Verwendung von Fahrzeugen;
b) die Durchführung von Außenlandungen zu touristischen oder sportlichen Zwecken;
c) die Verwendung von Luftfahrzeugen in einer Flughöhe von weniger als 5000 m Seehöhe zu touristischen oder sportlichen Zwecken;
d) die Ausübung des Modellflugsports, des Drachenfliegens oder Paragleitens;
e) das freie Laufenlassen von Hunden.
(3) In den als Winterruhezone (Anlage 4) festgelegten Bereichen der Kernzone ist das Ausüben des Tourenschilaufes in der Zeit vom 1. Dezember bis 30. April untersagt. Die Ausnahmen nach Abs. 4 lit. a, b und d gelten sinngemäß.
(4) Von den Verboten nach Abs. 1 und 2 sind ausgenommen:
a) Tätigkeiten im Rahmen einer zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
b) die Ausübung der Jagd und Fischerei unter Einhaltung der jagd- und fischereirechtlichen Vorschriften;
c) Maßnahmen, die beim Bergsteigen, Wandern und beim Tourenschilauf herkömmlich üblich sind sowie dafür erforderliche Sicherheitseinrichtungen;
d) Maßnahmen zum Zwecke der Wartung und Instandsetzung behördlich genehmigter Anlagen;
e) Maßnahmen im Rahmen der Ver- und Entsorgung von Schutz- und Almhütten.
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