Dieser Verordnung unterliegen nicht:
a) Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur unmittelbaren Abwehr von Elementarereignissen und Maßnahmen im Zuge von Aufräumungsarbeiten im direkten Zusammenhang mit Elementarereignissen;
b) Maßnahmen im Rahmen von Einsätzen der Organe der öffentlichen Sicherheit, der Bergwacht und von Rettungsorganisationen einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze;
c) Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze.
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